Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ARH Techentin GmbH


I. Allgemeines:

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich sowohl für gegenwärtige als auch für künftige Vereinbarungen und auch dann, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen wird; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. 
  3. Im Einzelfall zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

II.  Angebot und Vertragsschluss

  1. Eine Bestellung des Auftraggebers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
  3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Auftraggeber darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob wir diese als vertraulich gekennzeichnet

III. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne Abzug zu erfolgen. Ausgenommen hiervon sind Speditionsaufträge, hier gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei uns. Das gilt auch für die Zahlung bei Scheck. Bei neuen Geschäftsbedingungen kann Vorauszahlungen verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel bedarf vorheriger Vereinbarung. Die Spesen für den Wechsel gehen zu Lasten des Wechselgebers. Bei Bereitstellung größerer Mengen durch uns auf Veranlassung des Auftraggebers sind wir berechtigt, sofortige Zahlung oder Vorkasse zu verlangen. Auch können dem Umfang der geleisteten Arbeiten entsprechende Teilzahlungen gefordert werden. Dem Auftraggeber steht wegen etwaiger eigener Ansprüche kein Zurückhaltungs- oder Aufrechnungsrecht zu, solange diese Forderungen nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der europäischen Zentralbank zu vergüten. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt und gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch aus den noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zu Gunsten des Auftraggebers geändert werden, hat dieser die dadurch entstehenden Kredit- und sonstigen Kosten zu tragen.
  2. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  3. Etwa bestehende Liefer- u. Leistungsverpflichtungen brauchen durch uns nicht erfüllt werden, wenn der Kunde sich mit Teilzahlungen im Verzug befindet. Eine etwaige Vorleistungspflicht von uns entfällt dann.
  4. Dienstleistungen von Frachtführern u. Dienstleistern werden nur nach Vorlage unterzeichneter Auftragsannahmeunterlagen beglichen, auf denen die ordnungsgemäße Ausführung der Dienstleistung bescheinigt wird (Abnahmeprotokoll, Frachtpapiere)

IV. Gefahrübergang, Versand, Verpackung

  1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Auftraggebers. Lieferungen gelten ab Lieferwerk, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gebühren für fremde Behälter und Paletten hat der Auftraggeber zu bezahlen.
  2. Wir nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Gründen aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers verzögert, so lagern wir die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
  4. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.

V. Sach- und Rechtsmängel, Haftung

  1. 1. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen nur, wenn er seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Im Allgemeinen wird die volle vorgeschriebene Auflage geliefert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mengenabweichungen bis zu +/- 10% anzuerkennen. Eine solche Abweichung stellt keinen Mangel dar. Wir haften ebenfalls nicht für die Richtigkeit von Werbeaussagen Dritter. Genauso wenig haften wir für Beschaffenheitsangaben oder Garantiezusagen, welche der Auftraggeber Dritten gegenüber abgibt. Wir haften auch nicht für Folgeschäden, die dadurch entstehen, dass nicht gerügte Silagen mindere Gasausbeute oder mindere oder fehlende Funktionalität einer Biogasanlage bedingen. Unsere Silagelieferanten versichern uns gegenüber, dass sie über eine erweiterte Produkthaftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflichtversicherung verfügen.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Auftraggebers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Auftraggeber hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Auftraggeber zumutbar sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
  3. Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Auftraggebers, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Unsere Pflichten aus Nr. 4 bleiben hiervon unberührt.
  4. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
  5. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  6. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
  7. Bei Lieferverzug von uns kann der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist die ihm gesetzlich zustehenden Rechte geltend machen. Ersatz für entgangenen Gewinn kann er nicht verlangen.
  8. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen uns die Rechte aus §326 BGB zu. Uns steht auch das Recht, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles Schadenersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. nach avisiertem Versand unverzüglich ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, über einen Zeitraum von zwei Wochen nicht erfolgt, dann sind wir berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers selbst einzulagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
  9. Nimmt der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab, sind wir berechtigt, die Ware anderweitig zu veräußern. Uns steht neben den Kosten nach Nr. 8 ein pauschaler Schadensersatz in Höhe von 20 % des Auftragsvolumens zu, es sei denn, wir weisen dem Auftraggeber einen höheren Schaden nach oder der Auftraggeber weist uns einen niedrigeren Schaden nach.

VI. ADsp

  1. Für Speditionsgeschäfte gelten die Bedingungen der ADsp in ihrer jeweils neuesten Fassung als Geschäftsgrundlage.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bzw. das Dokument bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderung des Auftraggebers gegen uns aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Für den Fall, dass der Auftraggeber die gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt, oder diese mit anderen Sachen verbunden wird, überträgt der Auftraggeber uns hiermit seine Eigentums- u. Miteigentumsrechte am vermischten Bestand an der neuen Sache. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an uns abgetreten.
  3. Der Auftraggebers ist ermächtigt, die in unserem (Mit-) Eigentum stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung, oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Alle dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderung, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt (einschließlich aller Nebenrechte u. etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung) tritt er bei Vertragsabschluss an uns ab. Für den Fall, dass die Ware nur in unserem Miteigentum steht oder von uns zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren, gleichgültig in welchem Zustand, zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in der Höhe desjenigen Betrages, den wir dem Auftraggeber für den betreffenden Teil der Ware berechnet haben. (verlängerter Eigentumsvorbehalt)

VIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand:

  1. Erfüllungsort ist Schwerin, Gerichtsstand ist auch dann Schwerin, wenn die AGB des Vertragspartners einen anderen Gerichtsstand vorsehen.

IX. Salvatorische Klausel

  1. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, berührt das nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

ARH Techentin GmbH
Eisenbahnerstr. 24, 19230 Hagenow

Handelsregister Schwerin HRB 3086

Geschäftsführung: Herbert Techentin

info@arh-gmbh.de
www.arh-gmbh.de


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